Gemeinsame Erlebnisse verbinden: Das dachte sich offenbar auch ein selbstständiger Versicherungsmakler, der an einem Sonntag im Juli 2020 mit einem langjährigen Bekannten eine Radtour unternahm, um diesen eigenen Angaben zufolge als Mitarbeiter für Vertrieb und Kundenbetreuung zu gewinnen. Nachdem die Männer einige Kilometer gefahren waren, an einem Grillplatz gegrillt und später die Eltern des Vermittlers besucht hatten, radelten sie jeder für sich nach Haus. Dabei stürzte der Makler nach Angaben des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg auf einem Weg, „rutschte einen Weinberg hinab, überschlug sich und brach sich den rechten Unterschenkel“.
Von der gesetzlichen Unfallversicherung, in der er freiwillig Mitglied ist, forderte der Mann daraufhin, das Malheur als Arbeitsunfall anzuerkennen. Schließlich seien die Radtour und der Ausflug „vorbereitende Tätigkeiten für ein Arbeitsverhältnis“ gewesen. Sein Begleiter bestätigte das. Die Versicherung weigerte sich jedoch einzuspringen, da „die unfallverursachende Tätigkeit keinen ausreichenden Zusammenhang zu betrieblichen Interessen“ gehabt habe.
Gemischte Motivationslage…
Dagegen klagte der Makler, setze sich aber sowohl vor dem Sozialgericht Heilbronn als auch vor dem LSG mit seiner Rechtsauffassung nicht durch: Der Sturz sei kein Arbeits- bzw. Wegeunfall, da die Radtour eine „Verrichtung mit gemischter Motivationslage“ gewesen sei, so der Senat zur Begründung. Vielmehr habe der Ausflug „sowohl gemeinsamen privaten Interessen (Radtouren fahren) als auch – allerdings insoweit untergeordnet bzw. nachrangig – betrieblichen Interessen dienen sollen“. Das habe der Kläger indirekt selbst eingeräumt, als er im Prozess angab, die Männer hätten sich zu der Radtour „verabredet, um nebenbei (sic) Geschäftliches zu besprechen“.
…steht Anerkennung als Arbeitsunfall entgegen
Zudem, so die Richter, hatte die konkret zum Unfall führende Verrichtung keine „versicherungsbezogene Handlungstendenz“. Wären die beiden nämlich nicht Zweirad-begeistert und hätten keine Radtour zum näheren Kennenlernen gemacht, wäre es „auch nicht zu dem unfallverursachenden Unfall des Klägers auf dem Heimweg“ gekommen. Insofern komme „weder ein Versicherungsschutz als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch als betrieblicher Wegeunfall in Betracht“.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.9.2023 (Az.: L 8 U 1620/22).
Vorinstanz: Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.04.2022 (Az.:S 8 U 2971/21).